Für die Entsorgung von Holzabfällen schreibt die Altholz-Verordnung je nach Zusammensetzung unterschiedliche Vorgehensweisen vor nach denen die Lintres Recycling GmbH & Co KG sich richtet.
Es gibt eine Vielzahl von Holzabfällen die unterschiedlich für die Verwertung verarbeitet werden müssen:
1. Unter Altholz fällt Industrierestholz und Gebrauchtholz, soweit diese Abfall im Sinne des § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind.
2. Als Industrierestholz gelten die bei der Holzbe- oder -verarbeitung anfallenden Holzreste einschließlich der in Betrieben der Holzwerkstoffindustrie anfallenden Holzwerkstoffreste sowie anfallende Verbundstoffe mit überwiegendem Holzanteil (mehr als 50 Masseprozent)
3. Unter Gebrauchtholz versteht mangebrauchte Erzeugnisse aus Massivholz, Holzwerkstoffen oder aus Verbundstoffen mit überwiegendem Holzanteil (mehr als 50 Masseprozent)
Altholzkategorie A II:verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz
ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel
Altholzkategorie A III: Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung ohne Holzschutzmittel
Altholzkategorie A IV: mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz, wie Bahnschwellen, Leitungsmasten, Hopfenstangen, Rebpfähle, sowie sonstiges Altholz, das nicht den Kategorien A I, A II oder A III zugeordnet werden kann, ausgenommen PCB-Altholz
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